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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Anwendung
 
1. Alle Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Die vorliegenden AGB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.
4. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
 
 
II. Preise
 
1. Die Preise beziehen sich auf abgegebene Angebote und vereinbarte Verträge zwischen Lieferer und Besteller.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen sowie bei Kostensenkungen berücksichtigen.
 
 
III. Liefer- und Abnahmepflichten
 
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellungen.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat.
3. Angemessene Teillieferungen und dem Besteller zumutbare, unwesentliche Abweichungen von der Bestellmenge sind zulässig.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
5. Der Besteller verpflichtet sich, bei Streichung oder Änderungswünschen gelisteter Artikel, die entsprechend seinen eigenen Wünschen eine Sonderausstattung haben, den Lieferer mindestens vier Monate vorher schriftlich zu unterrichten und die eingelagerte Ware in alter Ausstattung vollständig abzunehmen.
 
 
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
 
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Der Gefahrenübergang regelt sich in den individuell vereinbarten Incoterms 2010.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
4. Nicht berechnete Spezialverpackungen (auch Paletten) bleiben Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist verpflichtet, diese Verpackung sorgfältig zu lagern und bei der Beladung zum Zweck der Rückholung kostenfrei mitzuwirken.
 
 
V. Eigentumsvorbehalt
 
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche.  Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Als Lieferer oder Besteller gelten auch die den Vertragspartnern angehörenden und bekannt gegebenen Konzernfirmen.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß Abs. 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Abs. 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Abs. 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Abs. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere aus entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten.
 
 
VI. Zahlungsbedingungen
 
1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer auf eines der auf den Rechnungen angegebenen Bankkonten des Lieferers zu leisten.
2. Die Skontogewährung bezieht sich auf die abgegebenen Angebote und die individuell getroffenen Vereinbarungen. Außerdem hat sie den Ausgleich aller früher fälligen unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
4. Aufrechnungsverbote stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
 
 
VII. Mängelhaftung
 
1. Wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Lieferung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage nach Erhalt der Lieferung schriftlich gelten zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist um weitere fünf Arbeitstage nach Feststellung, längstens aber auf sechs Monate nach Wareneingang.
3. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für die Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
 
 
VIII. Schutzrechte
 
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, das Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
3. Nur mit dem Markenzeichen des Lieferers gekennzeichnete Ware darf unter Hinweis auf diesen Lieferer angeboten und verkauft werden.
 
 
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
1. Erfüllungsort ist 79872 Bernau.
2. Gerichtsstand ist 79837 St. Blasien.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI.I/72 S. 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI. I/73 S. 868) ist ausgeschlossen.


Download AGB Verkaufs- und Lieferbedingungen

Einkaufsbedingungen

Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit wir Ihnen schriftlich zustimmen.

I. Auftragserteilung und Annahme

1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestelldatum vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten könnte.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
 
 
II. Lieferzeit
 
1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung am Bestimmungsort an.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5%, des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5%; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
4. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
 
 
III. Lieferung / Annahme
 
1. Jeder Lieferung müssen Lieferscheine mit den Angaben unserer Bestellnummer, unseres Bestellzeichens, der Art der Verpackung sowie der Menge und dem Gewicht der Lieferung beiliegen. Unterlassungen des Lieferanten bei diesen Vorgaben und dadurch entstehende Verzögerungen in der Bearbeitung sind nicht von uns zu vertreten.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die für uns günstigste Versandart zu wählen.
3. Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.
 
 
IV. Preisstellung und Zahlung
 
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist separat ausgewiesen.
2. Wir sind berechtigt, die Verpackung frachtfrei zum Ausgangsort zurückzusenden und hierfür 2/3 des berechneten Wertes dem Lieferanten zu belasten.
3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Wareneingang und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
 
 
V. Gefahrenübergang
 
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
 
 
VI. Gewährleistung
 
1. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, wobei diese zu unseren Gunsten auf 36 Monate verlängert werden kann. Für Bauwerke gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Diese Frist beginnt bei Einzelteilen mit der Abnahme durch uns, bei Maschinen oder Anlageteilen mit der Erstellung des Endabnahmeprotokolls.
2. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
3. Die gesetzlichen Mängelrechte stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung im Verzug ist.
5. Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.
 
 
VII. Produkthaftung- Freistellung- Haftpflichtversicherungsschutz
 
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadenfälle im Sinne des Abs. 1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personen- / Sachschaden pauschal während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
 
 
VIII. Schutzrechte
 
1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt sind.
2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
3. Bei Schadenersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferant der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die Schutzverletzung zugrundeliegender Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
5. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
 
 
IX. Fertigungsmittel, Muster, Zeichnungen
 
1. In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung, der von uns bestellten Ware einzusetzen. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Der Lieferant verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände selbst und hat dies in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung ist das Werkzeug auf Verlangen herauszugeben.
2. Unterlagen aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u.ä., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Unterlagen dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten unserer Bestellungen, wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Aufnahme unserer Firma in eine Referenzliste oder Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken, ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Zuwiderhandlung(en) gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu bezahlen. Wir sind im Übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten fristlos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an Dritte weiterleitet, die mit uns im Wettbewerb stehen.


X. Materialbeistellung
 
1. Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Sie sind übersichtlich, getrennt und deutlich als unser Eigentum gekennzeichnet zu lagern. Der Lieferant haftet für Beschädigungen oder Verlust des beigestellten Materials, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat. Er hat eine Versicherung zum Neuwert gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl auf eigene Kosten abzuschließen. Das Material darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden und ist, soweit es nicht für die Bestellung benötigt wird, an uns zurückzugeben.
2. Nach Verarbeitung der beigestellten Materialien erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
 
 
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
 
Es gilt deutsches Recht; die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.


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